Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen
1. Allgemeines
Für die Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen maßgebend. Diese Geschäftsbedingungen werden auch für alle späteren Aufträge vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Annahme, die jeweils nur für den betreffenden Einzelfall erfolgt. Alle mündlichen, telefonischen und telegrafischen Erklärungen, sowie alle Erklärungen unserer Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen und entgegengenommenen Aufträge bedürfen Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote
Angebote erfolgen aufgrund der jeweils zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Zeichnungen, Maßangaben); eine Änderung dieser Kalkulationsunterlagen führt auch zu einer Änderung des Angebotes. An die angebotenen Preise und die im Angebot genannten Lieferfristen halten wir uns bis zu 14 Tagen nach Abgabe des Angebots gebunden.
3. Muster
Muster können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen, weil sie niemals imstande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten.
4. Materialbeschaffenheit und Umfang der Lieferung
Das zu verwendende Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine Werkstofffehler, sondern Naturgebilde und können Beanstandungen nicht berechtigen.
Fachgerecht behobene Mängel in dem Stein kann der Auftraggeber nicht als Fehler bezeichnen. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist die schriftliche detaillierte Auftragsbestätigung maßgebend.Geringfügige Maßabweichungen, die genaues Passen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen.
5. Lieferfristen
Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbesätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und eventuell zu leistenden Anzahlungen. Die vereinbarten Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Sie verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, z.B. höhere Gewalt, Betreibsstörungen beim Auftragnehmer oder Vorlieferanten, Streiks, Aussperrung, Beförderungsschwierigkeiten, Verzögerungen in Anlieferungsfristen der Rohmaterialien, Fehlfallen des Werkstoffes (Ausschuß), usw. Überschreitungen derselben berechtigen den Empfänger nicht zu irgendwelchen Schadensersatzansprüchen, Teillieferungen sind zulässig.
6. Beförderung und Gefahr
Beförderung einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Der Gefahrenübergang erfolgt in jedem Fall beim Verlassen unserer Werkstätte. Lieferungen frei Baustellen oder frei Lager bedeutet ohne Abladen durch den Anlieferer. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
7. Preise
Die Preise gelten, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ab Werkstätte ausschließlich Verpackung und Versand. Die Preisangaben verstehen sich grundsätzlich netto ohne Mehrwertsteuer. Die Preisfestsetzung erfolgt auf der ‚Grundlage der empfangenen und vollständigen Kalkulationsunterlagen. Werden spätere Änderungen der Angebotsunterlagen erwünscht oder notwendig oder ändern sich Maß, Anzahl oder Gewicht, so bleiben wir zu einer entsprechenden Änderung des Preises berechtigt und nach VOB DIN 18332 abzurechnen. Es sind stets Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist. Da die Preise auf den heutigen Entstehungskosten beruhen, bleibt bei etwaigen Erhöhungen dieser Entstehungskosten, z.B. infolge von Lohn- oder Materialpreiserhöhungen ein Nach- bzw. Neuberechnung des Angebotspreises zum Tagespreis vorbehalten.
8. Maßberechnungen
Werkstücke unter 0,030 cbm Inhalt werden stets voll mit 0,030 cbm, Platten unter 0,25 qm mit 0,25 qm in Rechnung gestellt, was auch ohne besondere Abmachung als vereinbart gilt.
9. Zahlungen
Begleichung der Rechnung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum, falls keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, ohne jeglichen Abzug. Bei Bauarbeiten größeren Umfanges gilt folgendes: 1/3 des Preises ist bei Bestellung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmaterials, 1/3 des Preises bei Anlieferung und die Restzahlung sofort nach Rechnungsstellung zu leisten. Lieferungen gegen Nachnahme, Anzahlungen oder Vorauszahlungen vorbehalten. Bei Zielüberschreitung werden die banküblichen Zinsen in Anrechnung gebracht. Sollten auf Grund besonderer Vereinbarung Wechsel entgegengenommen werden, so sind die Diskont- und Bankkosten vom Besteller zu tragen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage ab Lieferungstag nicht überschreiten. Zahlungen in Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlösung als Erfüllung. Für Wechsel aus Nebenplätzen und Ausland übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protestaufnahme. Eine Aufrechnung ist unzulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
10. Beanstandungen
Einwendungen gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung haben, sofern es sich nicht um verborgene Mängel handelt, unverzüglich nach Erhalt der Lieferung, spätestens acht Tage nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Alle Mängelrügen müssen schriftlich abgebracht werden. Die Mängel können nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder nachlieferung behoben werden. Ist die Beseitigung eines Mangels nach Lage der Dinge unmöglich, oder würde sie einen verhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, kann sie verweigert werden. In diesem Fall und wenn die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Besteller Minderung der Vergütung verlangen, im übrigen sind Wandlung und Minderung sowie eine weitgehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, ausgeschlossen. Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Abnahme der Sendung bahnamtlich bzw. durch den Spediteur feststellen zu lassen und seine Ansprüche bei der Bahnverwaltung bzw. der Spedition anzumelden.
11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Wird die gelieferte Ware ver- oder bearbeitet, so ändert das nicht unser Eigentum, wird sie mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungspeises der Vorbehaltsware zu dem der anderen verbundenen Gegestände. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt die in unserem Eigentum stehende Ware zu verkaufen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstandenen Forderungen tritt der käufer hiermit sicherungshalber an uns ab. Er ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung offenzulegen und die Zahlung durch den Abnehmer direkt an uns zu verlangen. Der Käufer hat und den Namen und die Anschrift seines Abnehmers, sowie die Höh der Forderungen mitzuteilen, ferner sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderungen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist der Käufer verpflichetet, uns dieses sofort unter Beifügung von Belegen mitzuteilen und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Sollten für uns durch den Zugriff Schaden eintreten, so hat uns der Käufer diese sowie alle anderen Kosten, die durch unsere Intervention entstehen können, zu ersetzen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Käufers abzutransportieren, ohne dass darin – sofern nicht das Gesetz betreffend der Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1994 Anwendung findet – ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer Forderungen. Der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet.
12. Urheberrecht
Unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Urheberrechtsschutz dürfen unsere Entwürfe und die in Katalogen dargestellten Denkmalsformen weder nachgebildet, noch Dritten zur Nachahmung zugänglich gemacht werden. Auch Nachahmungen mit nur geringfügiger Änderungen der Form- und Maßverhältnisse sind nicht gestattet. Der Käufer haftet für alle Schäden, die durch die Außerachtlassung dieser Bestimmung entstehen. Bei Auftragsausführung nach Zeichnung des Käufers hat uns dieser von etwa entstehenden Ansprüchen wegen Verletzung des Urheberrechts freizustellen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den vertraglichen Verbindungen ist unser Firmensitz. Als Gerichtsstand wird, soweit eine Vereinbarung zulässig ist, das für den Ort unseres Firmensitzes örtliche zuständige Gericht vereinbart.
14. Teilungswirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen bewirkt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.